Satzung

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Freunde der Informatik in Mainz“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister des Mainzer Amtsgerichts führt er den Zusatz eingetragener Verein in der abgekürzten Form "e.V.".
  2. Sitz des Vereins ist Mainz.

§2 Zweck

  1. Die Vereinigung bezweckt die Förderung der Wissenschaft, der Forschung sowie des Studiums und der Lehre, insbesondere am Institut für Informatik des Fachbereiches Physik, Mathematik und Informatik der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Informationsveranstaltungen zu Studium und Lehre, die Förderung von Forschungsvorhaben, die Förderung von Seminaren, Vortragsveranstaltungen, Diskussionsgruppen und ähnliche Veranstaltungen für Vereinsmitglieder und Dritte, sowie die Anbindung der Ehemaligen durch Weiterbildungsmaßnahmen.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

  1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2013.

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können sowohl Einzelpersonen als auch Körperschaften, Behörden, Gesellschaften, Unternehmungen, und Verbände werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig,
    3. durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung rückständige Beiträge nicht innerhalb eines Monats nach Absendung der zweiten Mahnung bezahlt hat. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen,
    4. durch Ausschluss aus dem Verein: Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zur Anhörung – persönlich oder schriftlich – zu geben.
  4. Die Entscheidung über die Streichung aus der Mitgliederliste (Absatz 3, c) und den Ausschluss (Absatz 3, d) ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftliche Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied von der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungs- oder Streichungsbeschluss.

§6 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. Der Vorstand
    2. Die Mitgliederversammlung

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Außerdem gehören dem Vorstand weitere 2 Mitglieder an.
  2. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und die 2 weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf ein Jahr gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus Absatz (2.) während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich entweder durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden oder durch den Schatzmeister allein vertreten.
  6. Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen, mindestens aber einmal pro Semester. Er ist beschlussfähig, wenn der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Stellvertretung und schriftliches Verfahren sind zulässig.
  7. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten und vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse des Vorstandes sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

§8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich während der Vorlesungszeit vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
    2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
    3. Wahl des Vorstandes,
    4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
    5. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
    6. Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss oder seine Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand,
    7. Verschiedenes
  3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom ersten Vorsitzenden oder zweiten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Stellvertretung ist zulässig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der zur Abstimmung gestellte Antrag abgelehnt. Falls
    von mindestens einem Mitglied erwünscht, müssen Abstimmungen in geheimer Wahl abgehalten werden.

§9 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Johannes Gutenberg-Universität Mainz, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die steuerbefreiten wissenschaftlichen Zwecke des Instituts für Informatik am Fachbereich Physik, Mathematik und Informatik zu verwenden hat.